Zum Hauptinhalt springen

Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen

Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Entgelte für den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen (mME) und intelligente Messsysteme (iMS) gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) für Anschlussnutzer und Anlagenbetreiber

Preisgültigkeit ab 01.01.2024

Messstellen mit modernen Messeinrichtungen

  Einheit netto brutto
moderne Messeinrichtungen in EUR/Zählpunkt/a 16,81 20,00

Messstellen mit intelligenten Messsystemen

  Einheit netto brutto
Jahresstromverbrauch Letztverbraucher      
> 100.000 kWh in EUR/Zählpunkt/a s. u. s. u.
> 50.000 bis ≤ 100.000 kWh in EUR/Zählpunkt/a 100,84 120,00
> 20.000 bis ≤ 50.000 kWh in EUR/Zählpunkt/a 75,63 90,00
> 10.000 bis ≤ 20.000 kWh in EUR/Zählpunkt/a 42,02 50,00
> 6.000 bis ≤ 10.000 kWh in EUR/Zählpunkt/a 16,81 20,00
> 3.000 bis ≤ 6.000 kWh in EUR/Zählpunkt/a 16,81 20,00
≤ 3.000 kWh in EUR/Zählpunkt/a 16,81 20,00
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen      
nach § 14a EnWG in EUR/Zählpunkt/a 42,02 50,00
installierte Leistung von Erzeugungsanlagen      
> 100 kW in EUR/a s. u. s. u.
> 25 bis ≤ 100 kW in EUR/a 100,84 120,00
> 15 bis ≤ 25 kW in EUR/a 42,02 50,00
> 7 bis ≤ 15 kW in EUR/a 16,81 20,00
≤ 7 kW in EUR/a 16,81 20,00
       

Preise für große Letztverbraucher und Einspeiser

Für Letztverbraucher mit einem Verbrauch über 100.000 kWh/a und Einspeiser mit über 100 kW installierter Leistung gelten die jeweiligen Preise für den Messstellenbetrieb bei Lastgangzählung.

Informationen nach § 37 Abs. 1 MsbG

Die Reußenköge Netz & Infrastruktur GmbH nimmt die Aufgabe als grundzuständiger Messstellenbetreiber nach dem Messstellenbetriebsgesetz wahr.

Soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, werden wir als grundzuständiger Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:

  1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
  2. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

Soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 wirtschaftlich vertretbar ist, können darüber durch uns als grundzuständiger Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausgestattet werden:

  1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden sowie
  2. von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.

Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 wirtschaftlich vertretbar ist, haben wir als grundzuständiger Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Die Ausstattung hat bis zum Jahr 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen.

Im Netzgebiet der Reußenköge Netz & Infrastruktur GmbH sind derzeit keine Messstellen von der gesetzlichen Umbauverpflichtung auf moderne Messeinrichtungen (§ 29 Abs. 3 MsbG) betroffen. Alle betreffenden Messstellen sind bereits mit einer mordernen Messeinrichtung ausgestattet. Derzeit sind 65 Messstellen von der Umbauverpflichtung auf intelligente Messsysteme (§ 29 Abs. 1 MsbG) betroffen. Die Angaben stehen unter dem Vorbehalt einer späteren Anpassung.

Zur Ausstattung der Messstellen nach den §§ 29 bis 32 MsbG gehört als Standardleistung die Durchführung des Messstellenbetriebs im nach § 3 erforderlichen Umfang. Demnach umfasst der Messstellenbetrieb folgende Aufgaben:

  1. Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme sowie Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie einschließlich der Messwertaufbereitung und form- und fristgerechten Datenübertragung nach Maßgabe dieses Gesetzes,
  2. technischer Betrieb der Messstelle nach den Maßgaben dieses Gesetzes einschließlich der form- und fristgerechten Datenübertragung nach Maßgabe dieses Gesetzes,
  3. Erfüllung weiterer Anforderungen, die sich aus diesem Gesetz oder aus Rechtsverordnungen ergeben.

Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung insbesondere

  1. die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway (vorbehaltlich abweichender Festlegungen der BNetzA) und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
  2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
  3. die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
  4. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
  5. in den Fällen des § 31 Absatz 1 Nr. 5, Absatz 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
  6. in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
  7. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

Die Reußenköge Netz & Infrastruktur GmbH bietet derzeit keine Zusatzleistungen zum Betrieb der Messstelle an.

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen (inkl. Standardleistungen nach § 35 Abs. 1 MsbG) ergeben sich aus dem obenstehenden Preisblatt.

Das Preisblatt steht unter dem Vorbehalt künftiger Anpassungen. Im Falle der Aktualisierung, erfolgt eine erneute Veröffentlichung des Preisblatts.

Haftungsausschluss

Die hier veröffentlichten Daten wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt erstellt und zur Darstellung aufbereitet. Dennoch können insbesondere Erfassungs- und Übertragungsfehler nicht ausgeschlossen werden. Die Reußenköge Netz & Infrastruktur GmbH behält sich daher eine jederzeitige Änderung der veröffentlichten Daten ausdrücklich vor und übernimmt für deren Richtigkeit keine Gewähr. Werden auf der Grundlage der veröffentlichten Daten Dispositionen getroffen, die beim Verwender oder bei Dritten zu Schäden führen, scheidet eine entsprechende Haftung der Reußenköge Netz & Infrastruktur GmbH aus, es sei denn, die Veröffentlichung der Daten erfolgte in Kenntnis ihrer Fehlerhaftigkeit und mit der Absicht, den Verwender oder Dritte zu schädigen.